Satzung

Präambel

„Buen vivir – gutes Leben für alle“

„Sumak kawsay“ oder spanisch „Buen vivir“, deutsch „Gutes Leben“ ist ein zentrales Prinzip in der Weltanschauung der Völker des Andenraumes und kann als „Zusammenleben in Vielfalt und Harmonie mit der Natur“ verstanden werden. Gutes Leben für alle Menschen auf unserem Globus wäre möglich, wenn die hierfür vorhanden Ressourcen weniger ungleichmäßig verteilt wären. Tatsächlich besteht eine drastische Ungleichverteilung zwischen den wohlhabenden Ländern des Nordens im Kontrast zu den unterprivilegierten Ländern des globalen Südens. Ein Ausgleich könnte allen Menschen ein „gutes Leben“ ermöglichen.

Diese Initiative folgt der Intention, hierzu im globalen Süden beizutragen und somit die Grundlagen für gutes Leben zu verbessern.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Buen vivir – gutes Leben für alle“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V“. Der Sitz des Vereins ist Bonn – Castell.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist im Kontext internationaler Entwicklungszusammenarbeit die finanzielle und ideelle Förderung von Gruppen von Menschen, die sich für eine nachhaltige Entwicklung in Lateinamerika engagieren.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von Spenden. Diese dienen der finanziellen Unterstützung von gemäß jeweiligem
Landesrecht als steuerbegünstigt geltender Initiativen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Kultur und/oder Klima-, Umwelt-, Natur- oder Tierschutz.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Vereinsintern entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung des zuständigen ordentlichen Gerichts vorbehalten. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Spenden
Von den Mitgliedern wird mindestens einmal jährlich eine Spende erwartet.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand, im Folgenden „Vorstand“ genannt.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung wird auch dann als schriftlich und ordnungsgemäß angesehen, wenn sie dem Vereinsmitglied über eine von ihm dem Vorstand bekannt gegebene elektronische Nachrichtenverbindung, die dem Empfänger das Lesen der Nachricht grundsätzlich ermöglicht, übermittelt worden ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht
bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu unterzeichnen ist durch den/die Versammlungsleiter/in und dem/die Schriftführer/in.

§ 12 Geschäftsführender und erweiterter Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jede/r Vorsitzende/r ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören die beiden Vorsitzenden sowie weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder an.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds hat die Wahl geheim zu erfolgen. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandamt.

§ 13 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes, Haftungsbeschränkung und Vergütung
(1) Der erweiterte Vorstand, im Folgenden „Vorstand“, ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
(2) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Er kann zudem für die Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die Zahl ihrer Mitglieder bestimmen und dem Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen. Der Vorstand des Vereins haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandserstattung gewährt wird.

§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Equiwent gemeinnützige GmbH, Tie 7, 48336 Sassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bonn-Castell, 29.06.2025

Buen vivir – gutes Leben für alle e.V. – Vorstand:
Marisa Hempelmann, Bernd Sensenschmidt, Robert Hausladen

Auf der Gründungsversammlung am 29.06.2025 einstimmig verabschiedet durch Cristian Ashanga, Thalia Ashanga, Robert Hausladen, Marisa Hempelmann, Bernd Sensenschmidt, Brigitte Sensenschmidt, Katrin Sensenschmidt, Michel Sensenschmidt, Cornelia Spörer

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